Vereinssatzung


§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Spielgemeinschaft Karpovs Enkel.

SG Karpovs Enkel e.V.

Er hat seinen Sitz in Bielefeld.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2

Vereinszweck

2.1 Der Verein sieht seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachsports sowie der

Jugendarbeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

die Abhaltung von geordneten Trainingseinheiten,

die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen,

den Einsatz von sachgemäß gebildeten Übungsleitern.

 

§ 3

Selbstlosigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen

4.1 Der Verein ist Mitglied der zuständigen Organisationen des Deutschen Schachbundes mit allen

sich daraus ergebenen Rechten und Pflichten.

 

§ 5

Mitglieder

5.1 Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und

Ehrenmitgliedern.

5.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 7. Lebensjahr vollendet

hat sowie jede juristische Person. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und erstreckt sich

mindestens auf das laufende Geschäftsjahr, wobei Jugendliche im Alter unter 18 Jahren nur mit

schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden können. Über die Annahme

des Antrags auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist nicht

übertragbar.

5.3 Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

5.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt mit vierteljähriger Kündigungsfrist zum Ende eines

Geschäftsjahres, Tod oder Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes. Ein Anspruch an das

Vereinsvermögen steht einem ausscheidenden Mitglied nicht zu.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

6.1 Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Über die Fälligkeit und Höhe des

Beitrages entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 7

Organe des Vereins

7.1 Die Organe des Vereins sind

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

 

§ 8

Der Vorstand

8.1 Der ehrenamtlich tätige Vorstand setzt sich zusammen aus

1. Vorsitzender

Schatzmeister

Spielleiter

Jugendwart

8.2 Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die

Wiederwahl jedes Vorstandsmitgliedes ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben

die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten

Mitgliederversammlung zu bestellen.

8.3 Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Beschlüsse des Vorstandes

werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.

Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend

sind.

8.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von beiden

vertritt den Verein allein.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

9.1 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Entlastung und Wahl des Vorstandes

Wahl der Kassenprüfer

9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen

und vom 1. Vorsitzenden abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung

schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Aushang im Vereinsheim.

9.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden auf Beschluss

des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 40% der Mitglieder unter Angabe des

Zwecks und der Gründe, wobei der Antrag schriftlich an den Vorstand zu richten ist.

9.4 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand

eingereicht werden.

9.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig, wobei alle Mitglieder stimmberechtigt sind, sofern sie zu Beginn der Versammlung 16

Jahre alt sind.

9.6 Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder

Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Über Satzungsänderungen beschließt

die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen

oder ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

9.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 

§ 10

Kassenprüfung

10.1 Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der

Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung

einen Prüfungsbericht.

 

§ 11

Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

11.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist eine

Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an die Stadt Bielefeld, die es ausschließlich für die Förderung von Bildung und Erziehung zu

verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Versammlung vom 20.01.2003 beschlossen.

 

 


12.09.2007                                                                           email an Verein